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Sanierung von Unternehmen


Das Insolvenzverfahren wurde seit seiner Einführung 1999 nicht in nennenswertem Umfang als Sanierungsinstrument genutzt. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem sog. ESUG reagiert, dem Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung, dass ab dem 01.03.2012 vor allem folgende Möglichkeiten eröffnet, die bis dahin nicht gegeben waren:

  • Möglichkeit des Insolvenzantragstellers, sich von dem potentiellen vorl. Sachwalter oder vorl. Insolvenzverwalter allgemein beraten zu lassen, ohne dadurch bereits die Weichen in Richtung Insolvenz zu stellen, sog. ESUG-Gespräch
  • Einflussnahme des Insolvenzantragstellers auf die Auswahl von vorl. Sachwalter oder vorl. Insolvenzverwalter
  • Einflussnahme der Gläubiger auf die Auswahl von vorl. Sachwalter oder vorl. Insolvenzverwalter
  • Eigenverwaltung für den Insolvenzantragsteller bereits im Antragsverfahren
  • Schutzschirmverfahren für den Antragsteller
  • Durch die aufgezählten und durch weitere flankierende Änderungen des Gesetzgebers deutlich erhöhte Chancen, ein Insolvenzplanverfahren erfolgreich durchzuführen und das Unternehmen in der Krise so zu retten

Es ist dem Gesetzgeber so gelungen, das Insolvenzverfahren für Unternehmen in der Krise als echtes Sanierungsinstrument und somit deutlich attraktiver zu gestalten. Bei einer Sanierung sind deshalb nun die Möglichkeiten der Insolvenzordnung als Option einzubeziehen, um so die optimale Gestaltung zu finden.

Unternehmen in der Krise, deren Berater und deren an der Sanierung interessierte Gläubiger sollten deshalb die Möglichkeiten der ESUG-Gesprächs (s.o. Punkt 1) nutzen, um unverbindlich zu eruieren, welche Möglichkeiten der Sanierung gegeben sind.